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LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2013 - L 12 AS 582/12 |
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LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16.10.2013 - L 12 AS 582/12 (https://dejure.org/2013,29011)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16. Oktober 2013 - L 12 AS 582/12 (https://dejure.org/2013,29011)
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Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Detmold, 26.01.2012 - S 23 (7) AS 167/09
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2013 - L 12 AS 582/12
- BSG, 25.04.2014 - B 14 AS 80/13 BH
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R
Sprungrevision - Schriftform der Zustimmungserklärung - elektronischer …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2013 - L 12 AS 582/12
Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung nach Hinweis des Senats auf die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 - die den Kläger zu 3) betreffenden Bescheide aufgehoben, da der Kläger zu 3), der bis in das Jahr 2010 hinein weiter im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stand, zwischen Erlass des Ausgangsbescheides und des Widerspruchsbescheides volljährig geworden war und aus diesem Grunde nicht über die Vertretungsregelung für Bedarfsgemeinschaften im SGB II für Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden kann. - BSG, 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2013 - L 12 AS 582/12
Dies ergibt sich insbesondere aus einer jüngsten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R -, nach der eine von einer Kommanditgesellschaft vereinnahmte Umsatzsteuer wie die übrigen Einnahmen bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen ist und dies nur dann nicht der Fall ist, wenn sie im Laufe des Bewilligungsabschnitts als notwendige Betriebsausgabe gezahlt wurde (vgl. hierzu Terminsbericht Nr. 41/13 vom 23.08.2013 lfd. Ziff. 4).